Der Vollzug ist vor diesem Hintergrund teilbedingt auszusprechen. Dabei ist das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen; die auszusprechende Geldstrafe darf einzig im Umfang der von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe – konkret also für 25 Tagessätze – unbedingt ausgefällt werden. Dies entspricht auch dem Anteil der Geldstrafe, welchen die Kammer asperierenderweise für den Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung berücksichtigt hat. Von der auszusprechenden Geldstrafe von 315 Tagessätzen sind somit 25 Tagessätze, ausmachend CHF 750.00, zu bezahlen.