504, S. 36 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Das diesbezügliche Rückfallrisiko ist mithin gross. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Kammer hingegen fest, dass es sich bei der Beschuldigten in Bezug auf das Delikt des gewerbsmässigen Betrugs um eine Ersttäterin handelt, welcher keine ungünstige Prognose ausgestellt werden kann; die Rückfallgefahr betreffend ähnliche Delikte erachtet die Kammer als gering bis höchstens moderat. Weiter ist der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils Rechnung zu tragen. Der Vollzug ist vor diesem Hintergrund teilbedingt auszusprechen.