44 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist bezüglich des bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung mehrfach einschlägig vorbestraft; diesbezüglich erscheint eine bloss bedingte Geldstrafe ihrem Verschulden nicht mehr angemessen. Auch kann ihr keine günstige Legalprognose ausgestellt werden, zumal die bis anhin ausgesprochenen Strafen offenbar nicht ausreichten, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. pag. 504, S. 36 erstinstanzliche Urteilsbegründung).