Somit erscheint im Ergebnis ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00 den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten als angemessen (vgl. das Erhebungsformular vom 17. September 2018 [Kopie zum Leumundsbericht vom 14. Oktober 2020, pag. 561] sowie das Berechnungsblatt Tagessatz [pag. 679]). Die Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9’450.00, zu verurteilen.