Die Höhe des Tagessatzes muss nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festgesetzt werden, d.h. jenes Einkommens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Dabei ist – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S. 181 f.). Die Beschuldigte hat monatliche Einkünfte in der Höhe von rund CHF 2'000.00 (ungefähr CHF 1'280.00 von der Pensionskasse und CHF 690.00 von der H.________ (Unfallversicherung)).