Für die Kammer besteht kein Anlass, dieses Strafmass für die Einzelstrafe (gegen unten) zu korrigieren, zumal die Beschuldigte diesen Punkt eben nicht angefochten hat. Ausgehend von diesen 25 Tagessätzen Geldstrafe werden 15 davon zur (Einsatz)-Strafe von 300 Tagessätzen für den gewerbsmässigen Betrug hinzugerechnet, womit eine Gesamtgeldstrafe von 315 Tagessätzen resultiert.