24 de von der Beschuldigten akzeptiert) ebenfalls mit einer solchen zu sanktionieren ist, liegen gleichartige Strafen vor. Es ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Vorinstanz hat für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen erachtet. Für die Kammer besteht kein Anlass, dieses Strafmass für die Einzelstrafe (gegen unten) zu korrigieren, zumal die Beschuldigte diesen Punkt eben nicht angefochten hat.