Diese Begründung überzeugt nicht. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, was abgesehen von der angespannten finanziellen Situation bei der nicht einschlägig vorbestraften Beschuldigten das Erkennen auf eine Freiheitsstrafe und damit ein Absehen von der Regel des grundsätzlichen Vorrangs der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis) zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere sind keine spezialpräventiven Gründe auszumachen, die nach einer härteren Strafart rufen würden.