Sie erachtete eine Geldstrafe deshalb nicht als zweckmässige Sanktion und hielt fest, daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschuldigte gemäss eigener Aussage mit der Abzahlung der Betreibungen und Verlustscheine begonnen habe. Im Sinne der Zweckmässigkeit sowie unter Beachtung der Tat- und Täterkomponenten, insbesondere des Erfolgs- und Handlungsunwerts der Tat erachte das Gericht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs die Freiheitsstrafe als die für die Beschuldigte angemessene Strafart (pag. 502 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Begründung überzeugt nicht.