Angesichts der gegen die Beschuldigte laufenden Betreibungen und der hohen Verlustscheinforderungen stellte die Vorinstanz eine ungünstige Vollstreckungsprognose. Sie erachtete eine Geldstrafe deshalb nicht als zweckmässige Sanktion und hielt fest, daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschuldigte gemäss eigener Aussage mit der Abzahlung der Betreibungen und Verlustscheine begonnen habe.