Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis). Angesichts der gegen die Beschuldigte laufenden Betreibungen und der hohen Verlustscheinforderungen stellte die Vorinstanz eine ungünstige Vollstreckungsprognose.