23 müssen (pag. 665 Z. 17 ff.), erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. Den ersten Termin dort hatte sie am 1. Juli 2021 (vgl. pag. 650 f. bzw. pag. 654 f.). Gemäss ihren Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung hat die Beschuldigte ein monatliches Einkommen von ungefähr CHF 2'000.00 (CHF 1'280.00 + CHF 690.00; pag. 665 Z. 24 ff., Z. 29). Ihr Ehemann bezieht ein solches in der Höhe von CHF 1'300.00 (pag. 665 Z. 33). Andererseits bestehen über die Beschuldigte Verlustscheine in der Höhe von gut CHF 145'000.00 (pag.