der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer sind keine Gründe auszumachen, die nach einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten rufen bzw. eine Korrektur des Strafmasses gegen unten (und nur eine solche ist überhaupt möglich) bewirken würden. Im Strafregister ist die Beschuldigte unterdessen «nur» noch mit drei Verurteilungen verzeichnet, wobei alle Verurteilungen zu unbedingten Geldstrafen wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder erfolgten.