Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit neutral aus. Es bleibt bei einer Tatkomponentenstrafe von 300 Strafeinheiten. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten – das Vorleben (inkl. Vorstrafen) und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit – insgesamt als neutral gewertet. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag. 500 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).