Da diese Elemente des Motivs des rechtswidrigen Handelns und der Motivation dazu weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich vorliegend nicht zusätzlich straferhöhend aus. Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten waren zwar angespannt, sie befand sich aber nicht in einer Zwangslage, die ihre Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise reduziert hätte. Im Gegenteil erhielt sie monatlich H.________ (Unfallversicherung)-Leistungen im Umfang von fast CHF 5'000.00 und auch ihr Ehemann erzielte ein monatliches Erwerbseinkommen in ähnlicher Höhe (pag. 155). Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit neutral aus.