Die von der Vorinstanz dafür veranschlagten 270 Strafeinheiten (vgl. pag. 497, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sind nach Auffassung der Kammer eher tief und es rechtfertigt sich vielmehr eine Erhöhung auf 300 Strafeinheiten. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente des Motivs des rechtswidrigen Handelns und der Motivation dazu weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich vorliegend nicht zusätzlich straferhöhend aus.