S. 47]). Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Betrug im Wirtschaftsleben bewegt sich der Deliktsbetrag aber klar im unteren Bereich. Geschädigt ist keine Privatperson, sondern die öffentliche Hand. Dies vermag die Schwere der herbeigeführten Vermögensschädigung aber nur in geringem Masse zu relativieren, sind doch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. pag. 497, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung), gerade auch Sozialversicherungen darauf angewiesen, dass die Meldungen der Versicherten korrekt sind.