15. Konkrete Strafzumessung gewerbsmässiger Betrug 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim (gewerbsmässigen) Betrug als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit rund CHF 67'868.60 erheblich;