21 aber erst nachher. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, beläuft sich doch die schuldangemessene Strafe für den gewerbsmässigen Betrug klar auf über 180 Strafeinheiten (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.18. Fazit Strafmass hiernach), sodass nur Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde. Anders nach altem Recht, wo die Geldstrafe, notabene für eine nicht einschlägig vorbestrafte Täterin wie vorliegend die Beschuldigte, bis zu einem Strafmass von 360 Strafeinheiten Geldstrafe offensteht. Es ist somit altes Recht anzuwenden.