Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass im Gegensatz zu Art. 146 Abs. 1 StGB keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden muss. Dem neuen Straftatbestand kam in der Praxis aber bisher nur untergeordnete Bedeutung zu. Verurteilungen nach Art. 148a StGB erfolgten bisher selten,