20 12. Abgrenzung von Art. 148a StGB Art. 148a StGB ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.