Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Rechtfertigungsund Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte ist somit des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. Oktober 2015 bis am 29. Juni 2017 in D.________ (Ortschaft) z.N. der C.________ (Arbeitslosenkasse) im Deliktsbetrag von CHF 67'868.60, schuldig zu erklären.