Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet, jedoch H.________ (Unfallversicherung)-Taggelder im Umfang einer 100 % Arbeitsunfähigkeit bezogen hat (p. 19 ff.). […]. Nach dem Gesagten sind sämtliche Merkmale der Qualifikation erfüllt, weshalb sich die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat […]»