Die Vorinstanz ging betreffend das Verhalten der Beschuldigten von einem berufsmässigen Handeln aus und machte folgende Ausführungen dazu (pag. 493, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Die Beschuldigte füllte in der Zeit vom 21.10.2015 bis am 29.06.2017 21 Kontrollformulare der C.________ (Arbeitslosenkasse) unter Angabe falscher Tatsachen aus (p. 26 ff.), beging mithin 21 Delikte, und erwirkte dadurch ungerechtfertigte Zahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 67‘868.60 (p. 76), ausmachend durchschnittlich CHF 3‘231.80 pro Monat.