(Arbeitslosenkasse) kann demnach keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Das Verhalten der Getäuschten drängt vorliegend das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten nicht in den Hintergrund, weshalb eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu verneinen ist. 11.2 Subjektiver Tatbestand Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 492, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…]