Sie wusste nichts von den Unfällen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, weshalb auch keine berechtigten Zweifel vorlagen, die Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten. Mangels anderslautender Angaben der Beschuldigten oder anderweitiger Anhaltspunkte war die ALK nicht verpflichtet, ausdrücklich nach einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit oder einem Bezug von Leistungen einer anderen Versicherung zu fragen. Der C.________ (Arbeitslosenkasse) kann demnach keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden.