Mit ihrer Unterschrift bekräftigte sie jeweils ihre teilweise wahrheitswidrigen Angaben auf den Formularen. Hinsichtlich der Entwicklung zu einer opferfreundlicheren Auslegung des Begriffs der Arglist hält die Kammer ergänzend Folgendes fest: Der C.________ (Arbeitslosenkasse) ist kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. Sie wusste nichts von den Unfällen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, weshalb auch keine berechtigten Zweifel vorlagen, die Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten.