Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht war davon auszugehen, dass die leistungsansprechende Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat. Indem die C.________ (Arbeitslosenkasse) monatlich ein Formular zur Kontrolle des Anspruchs auf Versicherungsleistungen verschickte, wurde regelmässig die aktuelle Situation der Beschuldigten geprüft und hätten so allfällige Änderungen vorgenommen werden können.