18 Die Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass keinerlei Hinweise auf Umstände bestanden, aufgrund derer die C.________ (Arbeitslosenkasse) an der Wahrheit der Angaben der Beschuldigten hätte zweifeln und zusätzliche Unterlagen zur Verifizierung der gemachten Angaben hätte verlangen müssen. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht war davon auszugehen, dass die leistungsansprechende Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat.