, p. 159.1). Die C.________ (Arbeitslosenkasse) hat ihre Prüfungspflicht demnach nicht leichtfertigt [recte: leichtfertig] verletzt, wenn sie sich auf die Angaben in den monatlich eingereichten und in sich stimmigen Kontrollformularen verlassen hat und sich über die Anspruchsberechtigung der Beschuldigten hat täuschen lassen. Vielmehr nahm sie durch das Ausfüllenlassen der monatlichen Kontrollformulare ihre Pflicht zur Kontrolle regelmässig wahr. Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorliegen einer relevanten Opfermitverantwortung zu verneinen. Die Beschuldigte handelte somit arglistig im Sinne des Gesetzes. […]»