Der C.________ (Arbeitslosenkasse) war es demnach praktisch unmöglich und nicht zuzumuten, die falschen Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen darf der C.________ (Arbeitslosenkasse), wenn das RAV M.________ (Zweigstelle) von den erlittenen Unfällen der Beschuldigten sowie den ausbezahlten H.________ (Unfallversicherung)- Taggeldern teilweise in Kenntnis war bzw. hätte sein können (p. 78.10 Z. 65 ff., p. 210). Dies zumal kein automatischer Informationsaustausch zwischen den RAV-Stellen und der C.________ (Arbeitslosenkasse) stattfindet (p. 78.11 Z. 107 ff., p. 159.1).