Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschuldigten im Rahmen ihrer – in der Praxis hochgehaltenen – Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung erfolgten und sie diese mit ihrer eigenen Unterschrift auf den entsprechenden Formularen jeweils als wahr bestätigte. Um eine solche Täuschung aufzudecken, müsste die C.________ (Arbeitslosenkasse)