__ (Arbeitslosenkasse) an der Wahrheit der Angaben der Beschuldigten hätte zweifeln und zusätzliche Unterlagen zur Verifizierung der gemachten Angaben hätte verlangen müssen. Vielmehr gab die Beschuldigte am 03.12.2015 am Schalter der C.________ (Arbeitslosenkasse) gar persönlich und ausdrücklich an, nie arbeitsunfähig gewesen zu sein (p. 30). Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschuldigten im Rahmen ihrer – in der Praxis hochgehaltenen – Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung erfolgten und sie diese mit ihrer eigenen Unterschrift auf den entsprechenden Formularen jeweils als wahr bestätigte.