(Unfallversicherung), zu erhalten. Indem die Beschuldigte – in 17 von 21 Formularen – zudem wahrheitswidrig angab, nicht arbeitsunfähig, also arbeitsfähig zu sein, untermauerte sie diese Falschangabe und sorgte für Kongruenz innerhalb ihrer Angaben. Diese monatlichen Kontrollformulare – wie auch der inhaltlich übereinstimmende Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (p. 8 ff.) – enthielten demnach keinerlei Hinweise auf Umstände, aufgrund derer die C.________ (Arbeitslosenkasse) an der Wahrheit der Angaben der Beschuldigten hätte zweifeln und zusätzliche Unterlagen zur Verifizierung der gemachten Angaben hätte verlangen müssen.