Nach dem hiervor Gesagten müssen sich Sozialversicherungsträger auf die gemachten Angaben ihrer Versicherungsnehmer verlassen, zumal sie diese Angaben nur beschränkt überprüfen können. Die Beschuldigte gab in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ gegenüber der C.________ (Arbeitslosenkasse) während einer Zeitspanne von 21 Monaten widerspruchsfrei an, keine sonstigen Leistungen einer anderen Sozialversicherung, namentlich der H.________ (Unfallversicherung), zu erhalten.