Betreffend das Tatbestandserfordernis der Arglist führte die Vorinstanz zutreffend Folgendes aus (pag. 491 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Die Beschuldigte bediente sich zur Täuschung einfacher falscher Angaben. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist unter anderem dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar ist. Bei der Getäuschten handelt es sich um die C.________ (Arbeitslosenkasse) und damit um einen Sozialversicherungsträger. Nach dem hiervor Gesagten müssen sich Sozialversicherungsträger auf die gemachten Angaben ihrer Versicherungsnehmer verlassen, zumal sie diese Angaben nur beschränkt überprüfen können.