Aufgrund dieser falschen Angaben richtete die C.________ (Arbeitslosenkasse) der Beschuldigten Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 67‘868.60 aus (p. 76), die ihr nicht zustanden. 17 Die Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums, der Vermögensverfügung sowie des Vermögensschadens sowie des Vorteils sind damit klar erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Täuschung arglistig erfolgte. […]»