Im Monat November 2015 (p. 28 f.) kreuzte sie ebenfalls die Antwort „Ja“ an, korrigierte diese gemäss einem Eintrag im internen Computersystem der C.________ (Arbeitslosenkasse) am 03.12.2015 jedoch. Gemäss diesem Eintrag sei sie am Schalter gewesen und habe erklärt, sie sei nie arbeitsunfähig gewesen und habe daher die Frage falsch beantwortet (p. 30). Auf die Frage 8, ob sie Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder erhalten habe, kreuzte sie immer die Antwort „Nein“ an (p. 26 ff.). Dies obschon sie während der gesamten Zeitspanne von Oktober 2015 bis und mit Juni 2017 H.______