Dies obschon sie während der gesamten fraglichen Zeitspanne bei der H.________ (Unfallversicherung) als 100 % arbeitsunfähig gemeldet war (p. 19 ff.). Einzig in den Monaten März 2016 (p. 12 f.), April 2016 (p. 40 f.) und Mai 2017 (p. 67 f.) machte sie kurze Arbeitsunfähigkeiten geltend, dies jedoch infolge Krankheit und reichte drei kongruierende ärztliche Zeugnisse ein (p. 39, p. 42 und p. 69). Im Monat November 2015 (p. 28 f.) kreuzte sie ebenfalls die Antwort „Ja“ an, korrigierte diese gemäss einem Eintrag im internen Computersystem der C.________ (Arbeitslosenkasse) am 03.12.2015 jedoch.