(Arbeitslosenkasse) aus (p. 26 ff.). Darin – wie auch bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (p. 11) – wurde die Beschuldigte jeweils gehörig über ihre Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung aufgeklärt und auf die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben hingewiesen (p. 26 ff.). Dies hielt die Beschuldigte jedoch nicht davon ab, Monat für Monat in den betreffenden Formularen falsche Angaben zu machen. Auf die Frage 4, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, kreuzte sie in aller Regel die Antwort „Nein“ an (p. 26 ff.). Dies obschon