11. Subsumtion 11.1 Objektiver Tatbestand Die Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden sind offensichtlich erfüllt, diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 490 f., S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Die Beschuldigte füllte gemäss erwiesenem Sachverhalt (vgl. Ziff. II. 2.2.7. oben) von Oktober 2015 bis und mit Juni 2017 – und damit während 21 Monaten – die monatlichen Formulare „Angaben der versicherten Person“ der C.________ (Arbeitslosenkasse) aus (p. 26 ff.).