16 darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9. September 2019 E. 2.1). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe.