November 2015 E. 3.2; BGE 135 IV 76 E 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ausserdem ist in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auslegung des Begriffs der Arglist opferfreundlicher als früher bzw. haben sich die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft (vgl. dazu MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131 S. 281 ff., S. 89). Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise