Arglistiges Verhalten kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Sozialbehörde habe die geltend gemachten Angaben nicht vertieft überprüft. In der Praxis wird man wohl oft auch gar nicht wissen, wonach man suchen müsste bzw. was allenfalls in den Sozialhilfeanträgen bewusst hätte verschwiegen worden sein können (WEISS MARCO, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017, forumpoenale 1/2019, S. 38). Das Merkmal der Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.