Arglist bejaht werden, wenn die leistungsansprechende Person ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzt und unvollständige und wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Die Sozialbehörden bzw. Sozialversicherungsträger müssen sich auf die gemachten Angaben verlassen, weil sie diese Angaben nur beschränkt überprüfen können und die Praxis der Wahrheits- und Auskunftspflicht grosses Gewicht beimisst. Arglistiges Verhalten kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Sozialbehörde habe die geltend gemachten Angaben nicht vertieft überprüft.