der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend gibt die Kammer angesichts des in Frage stehenden Kriteriums der Arglist an dieser Stelle die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der arglistigen Täuschung im Bereich der Sozialhilfe und Sozialversicherung zusammengefasst wieder. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung, mithin eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert darüber hinaus Arglist. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs wird in ständiger