146 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht somit die folgenden Tatbestandsmerkmale: Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden. Zum subjektiven Tatbestand gehört neben dem Vorsatz auch die Bereicherungsabsicht. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs umfassend und korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 487 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).