10. Art. 146 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der gesetzlichen Umschreibung umfasst Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht somit die folgenden Tatbestandsmerkmale: Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden.