Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 20. Juni 2017 auf dem monatlich auszufüllenden Formular «Angaben der versicherten Person» gegenüber der C.________ (Arbeitslosenkasse) deklarierte, sie beziehe keine Leistungen anderer Versicherungen und sie sei nicht wegen Krankheit oder Unfall in den letzten 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen. Sie war ohne Weiteres in der Lage, die Fragen in den Formularen «Angaben der versicherten Person» der C.________ (Arbeitslosenkasse) sprachlich zu verstehen und deren Sinngehalt kognitiv zu erfassen.