14 (Arbeitslosenkasse) von den geleisteten H.________ (Unfallversicherung)- Taggeldern weder Kenntnis hatte noch haben musste. 9.5 Beweisfazit Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss den Ziff. I.1. und 2. der Anklageschrift somit als erstellt. Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 20. Juni 2017 auf dem monatlich auszufüllenden Formular «Angaben der versicherten Person» gegenüber der C._____